DEUTSCHER TONKÜNSTLERVERBAND (DTKV)
LANDESVERBAND SAAR e.V.
SATZUNG

Errichtet in der Gründungsversammlung vom 20.10.1988,

geändert durch die Mitgliederversammlungen vom 12. November 1993

und vom 2. März 2013 in Saarbrücken.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Tonkünstlerverband - Landesverband Saar“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen. Seit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der DTKV Landesverband Saar vertritt das gesamte Spektrum der Musikberufe, insbesondere den Berufsstand der Musikerzieher und konzertierenden Künstler gegenüber den Behörden, Institutionen, Organisationen und der Öffentlichkeit. Seine Aufgaben bestehen in der Förderung der fachlichen und sozialen Belange des Berufsstandes sowie in der Mitarbeit in allen Fragen des deutschen Musiklebens, der Musikerziehung und der Musikpflege. Im übrigen gilt die Satzung des Bundesverbandes des DTKV sinngemäß für den Landesverband.

2.2. Der DTKV Landesverband Saar ist Mitglied im Deutschen Tonkünstlerverband e.V. (in dieser Satzung als DTKV-Bundesverband bezeichnet).

2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

2.4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Der DTKV Landesverband Saar im DTKV ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Musikerziehern, die haupt- oder nebenamtlich an Ausbildungsstätten für Musik, Musikschulen, allgemeinbildenden Schulen oder selbständig unterrichten, von konzertierenden Künstlern und Musikschaffenden aller Bereiche.

3.2. Voraussetzung für die Aufnahme dieser natürlichen Personen als Mitglieder ist der Nachweis einer abgeschlossenen musikpädagogischen, künstlerischen oder sonst mit Musik zusammenhängenden Berufsausbildung. Personen, die sich in der Ausbildung zu einem Musikberuf befinden, können auch vor Erreichen des Abschlusses aufgenommen werden. In Ausnahmefällen können Personen aufgenommen werden, die eine langjährige erfolgreiche musikalische oder musikpädagogische Berufstätigkeit nachweisen, die eine vergleichbare Qualifikation erkennen lässt.

3.3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einzelne Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der übrigen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet

            a) mit dem Tode des Mitglieds,

            b) durch freiwilligen Austritt,

            c) durch Streichung von der Mitgliederliste.

4.2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

4.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied und jedes Vorstandsmitglied berechtigt.

Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Ausschließungsbeschluss Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb vier Wochen nach dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich und begründet beim Vorstand eingereicht werden. Hält der Vorstand an seinem Beschluss fest, legt er den Einspruch der nächsten Mitglieder-versammlung vor, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet.

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur in den Fällen, in denen die sofortige Wirkung des Ausschlusses im überwiegenden Interesse des Vereins vom Vorstand besonders angeordnet wird. Das besondere Interesse an der sofortigen Wirkung des Ausschlusses ist schriftlich zu begründen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Umgang mit Mitgliederdaten

6.1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten des Mitglieds auf, insbesondere Name, Adresse und Kontaktdaten, Bankverbindung, Angaben zur Berufstätigkeit und Nachweis der beruflichen Qualifikation. Diese Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich für Vereinszwecke, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, verwendet.

6.2. Wenn ein Mitglied ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat, können seine Angaben über Adresse und Berufstätigkeit zum Zweck der Kontaktaufnahme und Netzwerkbildung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit an die anderen Mitglieder weitergegeben werden. Für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten auf der Homepage des Vereins gilt es als Einverständniserklärung, wenn das Mitglied selbst die zu veröffentlichenden Angaben dem Administrator der Homepage übersendet.

6.3. Mitgliederdaten dürfen an Dritte nur in dem Umfang weitergegeben werden, wie dies für Vereinszwecke geboten ist.

Mit dieser Maßgabe ist dem Vorstand ausdrücklich gestattet:

a)  die Weitergabe von Mitgliederdaten an den DTKV-Bundesverband;

b) die Weitergabe von Mitgliederadressen an den con-brio-Verlag, Regensburg, zum Zweck des Versands der neue musikzeitung;

c) die Weitergabe von Adressen sowie Datum des Vereinseintritts und -austritts der Mitglieder an die Mannheimer Versicherung zum Zweck der Abwicklung der im Vereinsbeitrag eingeschlossenen Vereins- und Berufshaftpflichtversicherung.

6.4 Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

6.5 Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

§ 7 Organe

Organe des Landesverbandes sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

8.1. Der unentgeltlich tätige Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem/der Schatzmeister(in) sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

8.2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den/die Vorsitzende(n), die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und den/die Schatzmeister(in) vertreten, wobei jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sind.

8.3 Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Ist der Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf dieser Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.Beschlußfassung über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern,

2.Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

3.Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

4.Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts,

5.Vertretung des DTKV Landesverbands Saar in den Organen des DTKV-Bundesverbands.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

11.1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen mit Angabe der Tagesordnung einzuhalten.

11.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Er ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters / der Leiterin der Vorstandssitzung.

11.3. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden.

11.4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin unterschrieben werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

12.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Landesverbandes Saar im DTKV eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

12.2. Die Mitgliederversammlung ist in erster Linie für folgende Angelegenheiten zuständig:

           1.Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Mitgliederversammlung und der Tagesordnung,

           2.Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstands,

           3.Genehmigung des Haushaltsplans,

           4.Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,

           5.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

           6.Wahl der Kassenprüfer,

           7.Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Landesverbandes,

           8.Ernennung von Ehrenmitgliedern.

12.3. Darüber hinaus kann jedes Mitglied Anträge zu einer Mitgliederversammlung stellen, falls sie beim Vorstand 1 Woche  vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von einem der Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

14.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

14.2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

14.3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt, Beschlüsse geheim gefasst werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

14.4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

14.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

14.6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

14.7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

14.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Landesverbandes und Anfallberechtigung

16.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigte Liquidatoren. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

16.2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband des DTKV mit der Auflage, es im Sinne der Satzung zu verwenden.